Satzung des Reit- und Fahrvereins St. Martinus Hagen von 1927 e.V.

§ 1
Der Reit- und Fahrverein St. Martinus Hagen von 1927 e.V.  mit Sitz in Hagen a.T.W., Landkreis Osnabrück, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung reitsportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Zuwendung an Mitglieder

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 Sämtliche im Reit- und Fahrverein St. Martinus Hagen von 1927 e.V. ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
 Die durch die Vereinstätigkeit bedingten Auslagen werden ersetzt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und/oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG in der jeweils gültigen Fassung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vergütung nach Abs. 3 trifft der gesetzliche Vertreter des Vereines nach § 16 der Vereinssatzung.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Pferdesportvereine Osnabrück e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 7
Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage.

§ 8
Arten der Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitglieder.

§ 9
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft:
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit 3-monatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden. Desweiteren endet die Mitgliedschaft auch mit dem Tod.

§ 10
Die Ehrenmitgliedschaft kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 11
Die Jugendlichen sind nicht stimmberechtigt.

§ 12
Pflichten der Mitglieder:
Jedes einzelne Vereinsmitglied hat alles zu  unterlassen, was dem Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte.

§ 13
Alle Mitglieder, außer Jugendliche unter 18 Jahren, haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht.

§ 14
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung  festgesetzt wird. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, erhält es zunächst eine Erinnerung, danach eine schriftliche Mahnung. Nach Ablauf der entsprechenden Zahlungsfrist beantragt der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren. Auf das gerichtliche Mahnverfahren bzw. auf die Erhebung einer gerichtlichen Klage kann der Vorstand verzichten, wenn die Vollstreckbarkeit der Beitragsforderungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds zweifelhaft erscheint. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung im Rahmen seines jährlichen Rechenschaftsberichts über voraussichtlich nicht einzutreibende Beitragsforderungen informieren.

 § 15
Ausschluss aus dem Verein:
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder wegen Schädigung des Ansehens des Vereines ausschließen. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand ruhen alle Rechte. Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung nach vorhergegangener Beratung.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als 12 Monate in Rückstand befindet.
Ein weiteres Ausschlussverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.

§ 16
Die Organe des Vereines sind:
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereines (§ 26 BGB)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.  Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

§ 17
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 26 BGB) und weiteren Mitgliedern:
dem Pressewart
dem Jugendwart
dem Festausschuss
den Kassenprüfern

§ 18
Der Vorstand und der übrige erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 19
Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der Geschäftsführer berufen und leiten alle Versammlungen und setzen die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand fest. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

§ 20
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereines und führt die Verhandlungsniederschrift  der Mitgliederversammlungen.

§ 21 
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereines. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Gelder werden auf einem Konto bei der Sparkasse verwahrt.

§ 22
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vor.

§ 23
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vor der Versammlung.

§ 24
Es findet in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf, oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern.

§ 25
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden Mitglieder zu berechnen. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht 2/3 der Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen. Bei dem Ausschlussverfahren gilt § 15.

§ 26
In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüferausschuss gewählt.

§ 27
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28
Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 29
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 30
Datenschutzerklärung
Im Zusammenhang mit Vereinszwecken sowie sonstigen Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf der Homepage, Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder er Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-Gesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie der Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.

§ 31
Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins können durch den Vorstand verfolgt werden.

Der Antrag an den Vorstand der Ahndung eines Fehlverhaltens eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied in schriftlicher Form gestellt werden. Das betreffende Mitglied ist zu den gemachten Vorwürfen anzuhören. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.


Hagen, den 14.03.2019